Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erlässt aufgrund anhaltender Trockenheit und Hitze, sowie der damit verbundenen Gefahr von Waldbränden für das gesamte Kantonsgebiet.

Im ganzen Kantonsgebiet sind im Wald und in Waldesnähe (innerhalb von 50 m zum Waldrand) das Entfachen von Feuern im Freien sowie sämtliche Handlungen, welche eine Brandgefahr bewirken, verboten.

Im ganzen Kantonsgebiet (inkl. Gewässer) ist das Feuern an unbefestigten Feuerstellen verboten, das Benutzen von Einweggrills, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, das Steigenlassen von "Heissluft Ballonen / Himmelslaternen" (gekauft oder selbstgebastelt), welche durch offenes Feuer angetrieben werden sowie das Wegwerfen von Raucherwaren oder Streichhölzern.

Ausgenommen vom Feuerverbot ist die Verwendung von Geräten, die nicht mit offenem Feuer aufgeheizt werden oder aus denen keine Funken entspringen können (z.B. Gasgrill, Lotusgrill, usw.). Erlaubt ist das Feuermachen in Gärten und auf Balkonen mit Holzkohlegrills sowie in fest installierten Cheminées, Feuerstellen oder Feuerschalen. Dabei muss ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten werden.

Entsprechende Vorsichtsmassnahmen und Eigenverantwortung sind unabdingbar.

Waldbrand

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